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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21   

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LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21 (https://dejure.org/2022,19117)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.04.2022 - 7 Sa 181/21 (https://dejure.org/2022,19117)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. April 2022 - 7 Sa 181/21 (https://dejure.org/2022,19117)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 314 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 9 Abs 1 S 2 KSchG
    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - beleidigende Äußerung - Abmahnungserfordernis - Auflösungsantrag

  • IWW

    § 23 KSchG, § ... 102 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB, §§ 9, 10 KSchG, § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG, § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 630 BGB, § 109 GewO, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 102 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 BetrVG, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 85 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnungserfordernis; Auflösungsantrag; Ehrverletzung; wichtiger Grund; außerordentliche Kündigung; Meinungsäußerungsfreiheit; Schmähkritik; Zwischenzeugnis; Kündigung unter anderem wegen des Vorwurfs von "Stasi-Methoden" und des Mobbings

  • rechtsportal.de

    Abmahnungserfordernis; Auflösungsantrag; Ehrverletzung; wichtiger Grund; außerordentliche Kündigung; Meinungsäußerungsfreiheit; Schmähkritik; Zwischenzeugnis; Kündigung unter anderem wegen des Vorwurfs von "Stasi-Methoden" und des Mobbings

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14 mwN.).

    b) Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 15 mwN.).

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 15 mwN.).

    Eine in diesem Sinn erhebliche Pflichtverletzung stellen unter anderem grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 77; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 16, jeweils mwN.).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 16 mwN.).

    Auf das Recht auf freie Meinungsäußerung kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 17 mwN.).

    Mehrdeutige Äußerungen dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit schlüssigen, überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 25 mwN.).

    Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - Rn. 33, juris; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 18 mwN.).

    Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 18 mwN.).

    Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 87; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 20, jeweils mwN.).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Eine in diesem Sinn erhebliche Pflichtverletzung stellen unter anderem grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 77; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 16, jeweils mwN.).

    Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 93 mwN.).

    Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 93 mwN.).

    In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 77 mwN.).

    Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 87; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 20, jeweils mwN.).

    Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 87 mwN.).

    Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden und umgekehrt (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 95 mwN., juris).

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Solche erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19, juris).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19 mwN., juris).

    Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 20 mwN., juris).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 20 mwN., juris).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (st. Rspr., bspw. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 40 mwN.).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 40 mwN.).

    Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 40 mwN.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Erweist sich das in einer Äußerung enthaltene Werturteil als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 221/92 - Rn. 122 mwN., juris).

    Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 221/92 - Rn. 123 mwN., juris).

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Der Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nur "statthaft", wenn die hilfsweise ordentliche Kündigung allein wegen ihrer mangelnden sozialen Rechtfertigung und nicht auch gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam ist (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 40 mwN.).

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 21 mwN.).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Zwar nennt das Bundesarbeitsgericht (vgl. nur 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 60) als Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt.
  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Er muss vielmehr im Einzelnen vortragen, weshalb die nicht ausreichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 60 mwN.).
  • BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 42).
  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21
    Der Arbeitgeber kann die gerichtliche Auflösung im Hinblick auf die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung aber dann beantragen, wenn er neben der außerordentlichen Kündigung noch eine vorsorgliche ordentliche Kündigung erklärt hat, die sozial ungerechtfertigt ist (vgl. BAG 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - Rn. 26 mwN., juris).
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2023 - 8 Sa 327/22

    Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Verstoßes gegen

    Zwar kann der Arbeitgeber bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG keinen Auflösungsantrag stellen (BAG 15.03.1978 - 5 AZR 831/76 - Rn. 47; 26.10.1979 - 7 AZR 752/77 - Rn. 35; 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 15; LAG Rheinland-Pfalz 06.04.2022 - 7 Sa 181/21 - Rn. 125 , juris).

    Spricht er jedoch - wie hier - neben der außerordentlichen eine vorsorgliche ordentliche Kündigung aus, kann er im Hinblick auf deren Sozialwidrigkeit die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG beantragen (BAG 26.10.1979 - 7 AZR 752/77 - Rn. 36; 10.11.1994 - 2 AZR 207/94 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 06.04.2022 - 7 Sa 181/21 - Rn. 126 , juris).

  • LAG Köln, 26.01.2023 - 8 Sa 473/22

    Teilweise Unzulässigkeit der Berufung; Kündigung wegen falscher Anschuldigungen

    Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommt bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - Rn. 47, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. April 2022 - 7 Sa 181/21 -, Rn. 125, juris).

    cc) Der Arbeitgeber kann die gerichtliche Auflösung im Hinblick auf die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aber dann beantragen, wenn er neben der außerordentlichen Kündigung noch eine vorsorgliche ordentliche Kündigung erklärt hat, die sozial ungerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - Rn. 26 mwN., juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. April 2022 - 7 Sa 181/21 -, Rn. 126, juris).

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